Grundsteuerbescheide 2025 - Wichtige Hinweise

 

Der Markt Wallerstein passt ab 2025 die Grundsteuer an und gestaltet Hebesätze aufkommensneutral.

Durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. April 2018 wurde das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt.
Bundestag und Bundesrat hatten daraufhin ein neues Bundesgesetz zur Grundsteuer beschlossen. Außerdem schuf der Gesetzgeber durch eine Grundgesetzänderung eine Öffnungsklausel: Die Bundesländer haben nun die Möglichkeit, eine eigene landesgesetzliche Grundsteuerregelung zu schaffen.

Der Freistaat Bayern machte davon Gebrauch und wählte einen flächenbezogenen Ansatz für die Bemessung der Grundsteuer. Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde vom Landtag am 23. November 2021 beschlossen.
Die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer treten mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 außer Kraft. Die neuen Berechnungsgrundlagen werden auf Basis der Grundsteuererklärungen von den Eigentümerinnen und Eigentümern seit dem 1. Juli 2022 von den Finanzämtern ermittelt und den Städten und Gemeinden elektronisch zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage bestimmen die Kommunen die jeweiligen Grundsteuerhebesätze. Jede bayerische Stadt oder Gemeinde muss ihre Grundsteuerhebesätze ab dem Jahr 2025 neu festlegen. Die Grundsteuer mit den neuen Berechnungsgrundlagen wird erstmalig ab 2025 zahlungswirksam.

Bund und Länder haben an die Kommunen appelliert, die Umsetzung der Grundsteuerreform im Rahmen der Festsetzung der Hebesätze in Summe aufkommensneutral zu gestalten – die Steueranpassung also nicht zu einer Generierung von Mehreinnahmen zu nutzen.

Der Gemeinderat kommt dieser Empfehlung nach und hat in seiner Sitzung vom 03. Dezember 2024 die neuen Hebesätze ab 2025 beschlossen, die in der Hebesatzsatzung – Grund- und Gewerbesteuer- des Marktes Wallerstein verankert sind:

Grundsteuer A (für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) 550 v.H. (alt: 440 v. H.)
Grundsteuer B (für die bebauten und unbebauten Grundstücke) 230 v.H. (alt: 390 v.H.)

Die Verwaltungsgemeinschaft Wallerstein wird im Januar 2025 die neuen Grundsteuerbescheide an die Grundstückseigentümer versenden. Die Grundsteuer berechnet sich aus dem vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbetrag (Grundlagenbescheid) und dem neubeschlossenen Hebesatz der Marktgemeinde Wallerstein.

 

Grundsteuerbescheide 2025 - Wichtige Hinweise

Die Grundsteuerbescheide beinhalten erstmals die Bewertung der Grundsteuer nach der neuen gesetzlichen Bewertungsmethode (wertunabhängiges Flächenmodel statt Einheitswert) ab 2025.
Die Bewertungsfestsetzung (= Festsetzung Messbetrag) zum Stichtag 01.01.2022 führte ausschließlich das Finanzamt durch. Auf dieser Grundlage hat die Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer ermittelt (Messbetrag x Hebesatz = Grundsteuer).

Warum bekomme ich einen Bescheid obwohl das Objekt bereits veräußert wurde?


Da Sie zum Zeitpunkt der Bewertung durch das Finanzamt (zum Stichtag 01.01.2022) noch
Eigentümer waren, erhalten Sie den Grundsteuerbescheid.
Ist in der Zwischenzeit jedoch ein Eigentumswechsel erfolgt, hat diesen das Finanzamt eventuell noch nicht vollzogen.



Warum muss ich noch für das ganze Kalenderjahr Grundsteuer bezahlen, obwohl die Veräußerung unterjährig erfolgte?


Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer gemäß § 9 Grundsteuergesetz.


Das heißt, auch wenn Sie das Objekt im Laufe des letzten Kalenderjahres veräußert haben, bleiben Sie für das komplette Jahr Steuerschuldner. Eine Umschreibung der Grundsteuer auf die neuen Eigentümer erfolgt nach Änderung durch das Finanzamt zum 01.01. des Folgejahres.
Hierfür erhalten Sie zu gegebener Zeit entsprechende Bescheide.


Sollte dies der Fall sein und Fälligkeiten im Jahr 2025 noch abgebucht werden, erhalten Sie
diese automatisch mit der Umschreibung, bzw. dem Eigentumswechsel rückerstattet.

 


Wie kann ich Änderungen beim Finanzamt anzeigen?
Die Änderungen oder Berichtigungen können Sie mittels

  • dem Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder
  • einer vollständig ausgefüllten Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis 4)


anzeigen.

Für die Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige (Vordruck BayGrSt 5) haben Sie drei Möglichkeiten:


Ihre Grundsteueränderungsanzeige können Sie nicht per E-Mail einreichen, da das Gesetz für die Wirksamkeit die eigenhändige Unterschrift vorsieht.


Bei Nachfragen oder Unstimmigkeiten zum Messbetrag wenden Sie sich bitte unter Angabe
Ihres Aktenzeichens ausschließlich an die Hotline des Finanzamtes: Telefonnummer 089 30700077.


Fragen und Änderungen zu Namen oder Adressen


Falls Sie konkrete Fragen oder Anliegen zu Adress- oder Namensänderungen haben, können Sie sich gerne telefonisch an uns wenden, jedoch kann es aufgrund des zu erwartenden erhöhtem Arbeits- und Telefonaufkommens zu Verzögerungen und Wartezeiten kommen. Alternativ können Sie uns per Post oder E-Mail (siehe Grundsteuerbescheid) kontaktieren.


gez. Georg Stoller
1. Bürgermeister


 

 

 

 

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