Verbesserungsbeiträge der Marktgemeinde Wallerstein - Dezember 2024
Merkblatt zum Verbesserungsbescheid
In der Zeit von 2016 bis 2024 wurde die gemeindliche Entwässerungseinrichtung erweitert und verbessert. Welche Maßnahmen durchgeführt wurden, ist aus der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung des Marktes Wallerstein ersichtlich.
Diese ist bei der Gemeinde Wallerstein, Weinstr. 19, 86757 Wallerstein zu den üblichen Geschäftszeiten einzusehen. Die Gesamtkosten der Maßnahme betragen über 8,5 Millionen Euro.
Nach den gesetzlichen Vorschriften ist der Markt Wallerstein verpflichtet, diese Investitionskosten in Form von Beiträgen und/oder Gebühren auf die Grundstückseigentümer umzulegen. Mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 23.10.2024 wurde beschlossen, dass die umlagefähigen Kosten der Baumaßnahmen mittels Einhebung von Verbesserungsbeiträgen gedeckt werden. Mit Hilfe einer spezialisierten Rechtsberatungskanzlei wurden die Vorgaben des Marktrats umgesetzt und am 18.11.2024 als Satzung beschlossen.
Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?
Ein Verbesserungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte bzw. gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, die ein Recht auf Anschluss an die Entwässerungseinrichtung haben oder tatsächlich an die Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind. Danach sind auch unbebaute Grundstücke, z.B. in einem Neubaugebiet grundsätzlich beitragspflichtig.
Wer ist Beitragspflichtiger?
Beitragspflichtig ist, wer bei Entstehen der Beitragsschuld der Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Diese Information wird aus dem Grundbuch entnommen. Folglich ist beitragspflichtig, wer zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Bei kürzlich erfolgten, noch nicht im Grundbuch vollzogenen Eigentumswechseln wird daher immer der vorherige Eigentümer den Bescheid erhalten.
Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner. Hier kann sich die Gemeinde an einen der Eigentümer halten, dies gilt dann für alle anderen ebenfalls.
Nicht der Mieter zahlt den Beitrag. Der Vorteil der intakten Infrastruktur liegt beim Eigentümer. Die laufenden Kosten der Nutzung tragen die Mieter über die Gebühren.
Welcher Zeitpunkt ist für die Erhebung des Verbesserungsbeitrags maßgebend?
Die Beitragsschuld entsteht zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Maßnahme oder mit dem erstmaligen Erlass einer Satzung (siehe auch § 3 Abs. 1 der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS)). Daher sind die Geschossflächen und Grundstücksflächen zu diesem Zeitpunkt entscheidend und werden für die Berechnung herangezogen.
Wann ist die Zahlung fällig?
Der Beitrag ist gemäß der Verbesserungsbeitragssatzung, VES-EWS wie folgt zu zahlen: Bis zum 31.12.2024 sind 35% des Beitrages zur Zahlung fällig, der Rest (65%) bis zum 30.06.2025. Sofern gewünscht kann auch der Gesamtbetrag überwiesen werden.
Sollte die rechtzeitige Zahlung eine unbillige Härte darstellen, kann auf Antrag eine Stundung in Form einer Ratenzahlung gewährt werden. Sofern Sie dies benötigen, nehmen Sie dazu mit dem Markt Wallerstein Kontakt auf. Sie erhalten dann weitere Nachricht.
Was kann ich tun, wenn ich der Meinung bin, dass der Bescheid Fehler aufweist?
Grundsätzlich kann gegen jeden Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Es ist jedoch zielführender sich bei Unklarheiten oder angenommenen Unrichtigkeiten telefonisch, per Mail oder persönlich bei der Marktgemeinde Wallerstein zu melden. Die meisten Unklarheiten lassen sich im direkten Kontakt mit der Gemeinde lösen und erklären. Sollten sie dennoch Widerspruch einlegen wollen, muss dieser schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Wallerstein erfolgen. Ein Widerspruch per E-Mail ist aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich!
Wichtig: Ein Widerspruch bei öffentlichen Abgaben nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Betrag ist in jedem Fall zur Zahlung fällig. Sollte im Widerspruchsverfahren festgestellt werden, dass der Widerspruch begründet ist, wird der zu viel gezahlte Beitrag zurückerstattet.
Wie wird der Verbesserungsbeitrag berechnet?
Der Verbesserungsbeitrag berechnet sich nach der Grundstücks- und nach der Geschossfläche.
Grundstücksfläche:
Die Grundstücksfläche entspricht der Fläche der amtlichen Vermessung. Diese ist im Grundbuch hinterlegt und dort einsehbar.
Auch Grundstücke, auf denen das gesamte anfallende Oberflächenwasser versickern, die aber technisch die Möglichkeit haben, die Oberflächenentwässerung an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, sind beitragspflichtig.
Beitragspflichtige Grundstücke werden mit der gesamten Fläche herangezogen, wobei Grundstücke in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken (Innenbereich) auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt werden.
Geschossfläche:
Die Geschossfläche berechnet sich nach den Außenmaßen der Gebäude in den ausgebauten Geschossen. Die bestehenden Geschossflächen (wie auch die Grundstücksflächen) wurden bereits im Zeitraum 2011/2012 von einem Ingenieurbüro entsprechend ermittelt. Noch nicht erfasste Geschossflächen werden nachermittelt.
Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen.
Das Dachgeschoss wird mit einberechnet, soweit es ausgebaut ist. Die ausgebaute Dachgeschossfläche wird auf 2/3 der Fläche des darunterliegenden Geschosses beschränkt.
Garagen sind beitragspflichtig, sobald sie einen Zugang zum Wohnhaus haben oder tatsächlich an die Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind. Garagen, die trockenen Fußes erreicht werden können sind auch zu veranlagen (hier treffen verschiedene Varianten zu).
Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude (-teile), die tatsächlich einen Abwasseranschluss haben.
Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen (z.B. außenhängende Balkone, Terrassen die nicht von einer Gebäudedecke überragt werden).
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde Veränderungen am Gebäude oder deren Nutzung der Gebäude, die zu einer Änderung der Geschossfläche führen, unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.
Auch unbebaute Grundstücke und Leerstände werden zum Verbesserungsbeitrag herangezogen. Ob das Niederschlagswasser auf dem eigenen Grund versickert oder nicht, hat keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht. Es handelt sich um einen einmaligen Beitrag.
Wie hoch sind die Beiträge?
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerung des Marktes Wallerstein:
• je m² Grundfläche: 0,63 €
• je m² Geschossfläche: 3,58 €
Gilt ein bestehendes Lastschrift-Mandat auch für den fälligen Beitrag? Bestehende SEPA-Mandate gelten nur für die laufenden Gebühren und Steuern. Bei dem Beitrag handelt es sich um einen einmaligen Betrag, für den das SEPA-Mandat nicht gilt. Der Beitrag wird daher nicht abgebucht, sondern ist auf das Konto der Gemeinde zu überweisen. Als Verwendungszweck ist die PK-Nummer (zu finden, oben links auf dem Bescheid) anzugeben.
Weitere Fragen beantworten Ihnen Frau Neumair (09081/2760-15) und/oder Frau Wiedemann (09081/2760-22).
Sofern noch weitere Fragen oder Unklarheiten bestehen, bietet Ihnen der Markt Wallerstein eine Bürgersprechstunde an. (Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.)
Termin: Donnerstag, den 12.12.2024 von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Hier gelangen Sie zur Verbesserungsbeitragssatzung (VES-EWS).
gez. Georg Stoller
1. Bürgermeister